§ 13b WEvG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Übergangsbestimmung

§ 13b.

Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von § 2 Abs. 1 letzter Satz in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 NRWO nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober 2011 verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR40137035

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