§ 13b Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1991

§ 13b. Zusätzliche Leistungen

Die Post ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Beförderung von Sendungen zusätzliche Leistungen im Einvernehmen mit dem Absender oder dem Empfänger zu erbringen. Die hiefür zu entrichtenden Gebühren sind von der Post nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1991

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145823

alte Dokumentnummer

N9195721096L

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