Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1991
§ 13b. Zusätzliche Leistungen
Die Post ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Beförderung von Sendungen zusätzliche Leistungen im Einvernehmen mit dem Absender oder dem Empfänger zu erbringen. Die hiefür zu entrichtenden Gebühren sind von der Post nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1991
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145823
alte Dokumentnummer
N9195721096L
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