§ 13b ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2009

Beirat für Investitionszuschüsse

§ 13b

Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 13d sowie bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 12, § 12a und § 13a dieses Bundesgesetzes sowie § 7 KWK-Gesetz ist ein Beirat einzurichten (§ 26b Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG).

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