Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
§ 13b.
(1) Der Landeslehrer kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- 1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und
- 2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR40021067
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