§ 13b LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

§ 13b.

(1) Der Landeslehrer kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn

  1. 1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und
  2. 2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40021067

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