Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1989
§ 13b. Ergänzungsstudien für Absolventen ausländischer Universitäten
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durch Verordnung (Studienordnung) Ergänzungsstudien für Absolventen ausländischer Universitäten einrichten.
(2) Vor Erlassung der Studienordnung sind das zuständige Fakultätskollegium und der Akademische Senat (Universitätskollegium) zu hören. Im Falle der gemeinsamen Einrichtung an mehreren Fakultäten oder Universitäten (Hochschulen) sind die zuständigen Organe aller betroffenen Fakultäten oder Universitäten (Hochschulen) zu hören.
(3) Die Einrichtung eines Ergänzungsstudiums für Absolventen ausländischer Universitäten setzt voraus, daß dessen Durchführung mit den zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Lehr- und Forschungseinrichtungen an der betreffenden Fakultät oder Universität (Hochschule) ohne Beeinträchtigung des Lehrbetriebes in den an der Universität (Hochschule) bereits eingerichteten Studienrichtungen möglich ist.
(4) In der Studienordnung ist zu bestimmen, an welcher Fakultät oder Universität (Hochschule) das Studium einzurichten ist; die gemeinsame Einrichtung an mehreren Fakultäten oder Universitäten (Hochschulen) ist zulässig. Weiters sind in der Studienordnung die Bezeichnung des Studiums, die Zulassungsvoraussetzungen zum Studium, die Studiendauer, die Bezeichnung der Studienfächer und deren Umfang, die Art der Feststellung des Studienerfolges, die Bezeichnung des zu verleihenden akademischen Grades (§ 35a) und die Höhe der allenfalls auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften zu bezahlenden Hochschultaxen zu bestimmen. Als Zulassungsvoraussetzung ist jedenfalls die Absolvierung eines in Bezug auf die Studieninhalte des Ergänzungsstudiums fachverwandten Studiums an einer ausländischen Universität vorzusehen.
(5) Die zuständige Studienkommission hat unter Berücksichtigung der Studienordnung einen Studienplan gemäß § 17 zu erlassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1989
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118707
alte Dokumentnummer
N7196613914L
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