§ 13a Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1980

§ 13a. Besondere Dienste

Die Post ist berechtigt, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen sowie andere Sendungen bis zum Höchstgewicht von 20 Kilogramm abweichend von den Bedingungen, die in diesem Bundesgesetz und in der hiezu gemäß § 7 erlassenen Verordnung festgelegt sind, zu befördern, soweit hiefür ein besonderer Dienst zur Verbesserung des Leistungsangebotes eingerichtet ist und die Beförderung der in der Anlage 1 angeführten Postsendungen nicht beeinträchtigt wird. Die Bedingungen, unter denen diese besonderen Dienste in Anspruch genommen werden können, sind unter Beachtung von § 7 durch Verordnung festzulegen. Die Gebühren sind entsprechend dem Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1980

Schlagworte

StGBl. Nr. 180/1920

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145822

alte Dokumentnummer

N9195721095L

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