§ 13a
(1) § 13a.Zur
- 1. Vorberatung von gemeinsamen Standpunkten des Rates der Europäischen Gemeinschaften in einem vom Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) erfaßten Sachgebiet im Sinne des Art. 1 des EWR-Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1993,
- 2. Mitwirkung des Bundesrates an Beschlüssen des Nationalrates oder an Beschlüssen des Hauptausschusses des Nationalrates, welche die Genehmigung von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Sinne des Art. 2 des EWR-Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1993, zum Gegenstand haben, wird im Bundesrat ein Ausschuß nach den Grundsätzen des § 13 gewählt.
Für die Aufgaben nach Z 2 - soweit durch diese nicht Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird -, kann der Präsident des Bundesrates diesem Ausschuß - wenn Gründe für ein vereinfachtes Verfahren vorliegen - solche Beschlüsse des Nationalrates oder des Hauptausschusses des Nationalrates nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zur Beschlußfassung im selbständigen Wirkungsbereich zuweisen.
(2) Um eine Vertretung aller Bundesländer in diesem Ausschuß zu garantieren, hat jene Fraktion, die einen Erstgereihten eines Landes stellt, jedenfalls ein Mitglied aus diesem Bundesland namhaft zu machen.
(3) Den Vorsitz in diesem Ausschuß führt der jeweilige Präsident des Bundesrates, im Falle seiner Verhinderung ein Vizepräsident. Die Vizepräsidenten des Bundesrates haben, sofern sie nicht bereits Mitglied des Ausschusses sind oder in Vertretung des Präsidenten den Vorsitz führen, das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiters können über Beschluß des Ausschusses die Vorsitzenden der sachlich zuständigen vorberatenden Ausschüsse an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Über die Verhandlungen des Ausschusses im selbständigen Wirkungsbereich (Abs. 1 letzter Satz) werden - soweit der Ausschuß nicht anderes beschließt - Stenographische Protokolle verfaßt und durch Druck veröffentlicht. Hiebei gelten die Bestimmungen des § 65 Abs. 1 bis 3 und 6 sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)