§ 13a
(1) Zur Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG wird im Bundesrat ein Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuß) nach den Grundsätzen des § 13 gewählt. Der EU-Ausschuß kann zu diesen Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch wiederholt
- 1. Stellungnahmen gemäß Art.23e Abs.1 B-VG abgeben oder
- 2. dem Bundesrat die Abgabe einer bestimmten Stellungnahme empfehlen.
(2) Wenn es der Bundesrat beschließt oder jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder bis zum Beginn der Beratungen im EU-Ausschuß verlangt, ist die Abgabe der Stellungnahme dem Bundesrat vorbehalten. Unbeschadet einer sinngemäßen Anwendung des § 16 Abs. 3 hat der EU-Ausschuß in diesen Fällen bis zum Beginn der Bundesratssitzung, in welcher ein Vorhaben gemäß Art. 23e und 23f B-VG verhandelt wird, dem Bundesrat einen Bericht zu erstatten, welcher einen Antrag gemäß § 13a Abs. 1 Z 2 enthalten kann.
(3) Abgesehen von § 28 Abs. 3 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG auf die Tagesordnung eines EU-Ausschusses zu setzen, wenn dies
- 1. das zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder
- 2. jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder oder ein Viertel der Mitglieder des Bundesrates verlangt oder
- 3. ein Mitglied des EU-Ausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Bundesräte derselben Fraktion nur ein solches Verlangen stellen können.
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