§ 13a AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1989

§ 13a. Internationale Studienprogramme

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durch Verordnung (Studienordnung) Studien an inländischen gemeinsam mit ausländischen Universitäten (internationale Studienprogramme) als ordentliche Studien (§ 13 Abs. 1) einrichten.

(2) Die Erlassung der Studienordnung erfolgt unter Berücksichtigung von Programmkonzepten über mögliche Formen internationaler Studienprogramme, die von österreichischen Universitäten (Hochschulen) oder Fakultäten gemeinsam mit ausländischen Universitäten (Hochschulen) oder Fakultäten ausgearbeitet werden.

(3) Die Einrichtung eines internationalen Studienprogrammes setzt voraus, daß dessen Durchführung mit den zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Lehr- und Forschungseinrichtungen an der österreichischen Universität (Hochschule) oder Fakultät ohne Beeinträchtigung des Lehrbetriebes in den an der Universität (Hochschule) bereits eingerichteten Studienrichtungen möglich ist.

(4) Das internationale Studienprogramm besteht aus einem inländischen und einem ausländischen Teil. Der inländische Teil ist an der in der Studienordnung bezeichneten österreichischen Universität (Hochschule) oder Fakultät abzulegen, der ausländische Teil wird an einer ausländischen Universität abgelegt. Wird der ausländische Teil an der in der Studienordnung bezeichneten ausländischen Universität entsprechend den Studienvorschriften für das internationale Studienprogramm abgelegt, so gelten die im Ausland abgelegten Studien und Prüfungen als gleichwertig mit Studien und Prüfungen an österreichischen Universitäten. Die Einbeziehung mehrerer inländischer und ausländischer Universitäten (Hochschulen) und Fakultäten ist zulässig.

(5) In der Studienordnung für das internationale Studienprogramm sind die beteiligten Universitäten (Hochschulen) und Fakultäten, die Art des ordentlichen Studiums (§ 13 Abs. 1), die Bezeichnung des Studiums, die Studiendauer, die Bezeichnung der Studienfächer und deren Umfang, die Art der Feststellung des Studienerfolges und die Geltungsdauer des internationalen Studienprogrammes zu bestimmen. Überdies hat die Studienordnung zu bestimmen, welcher Diplomgrad oder welche Berufsbezeichnung nach erfolgreicher Ablegung aller vorgeschriebenen Prüfungen den Absolventen des internationalen Studienprogrammes zu verleihen ist; dabei ist jener Diplomgrad zu bestimmen, der in einem besonderen Studiengesetz für ein nach Art und Inhalt verwandtes Studium vorgesehen ist, die Berufsbezeichnung ist unter Anwendung des § 18 Abs. 1 letzter Satz zu bestimmen.

(6) Für den Fall des Auslaufens der Geltungsdauer einer Studienordnung hat diese auch Regelungen über die Anrechnung und Anerkennung bereits absolvierter Studienzeiten und Prüfungen für den Übertritt in verwandte Studienrichtungen und über die Möglichkeit der Beendigung dieses Studienprogrammes vorzusehen.

(7) Die zuständige Studienkommission hat unter Berücksichtigung der Studienordnung einen Studienplan gemäß § 17 zu erlassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1989

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118706

alte Dokumentnummer

N7196613913L

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