§ 13 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Sektionsvorstand

§ 13.

(1) Jeder Sektionsvorstand besteht aus 8 bis 15 Mitgliedern, die von den Sektionsangehörigen gewählt werden. Die genaue Anzahl hat die Wahlordnung (§ 44) unter Berücksichtigung der Anzahl der Sektionsangehörigen zu bestimmen.

(2) In der Sektion Ingenieurkonsulenten darf höchstens die Hälfte der Mitglieder des Sektionsvorstandes eine Befugnis für das gleiche Fachgebiet haben.

(3) Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionsvorstand jederzeit einberufen; er hat ihn binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.

(4) Der Sektionsvorstand ist in allen sektionseigenen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154910

alte Dokumentnummer

N9199433624J

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