Branchenvereinbarung Zucker
§ 13.
Eine Branchenvereinbarung sowie jede diesbezügliche Abänderung ist der AMA durch das Zucker erzeugende Unternehmen unverzüglich nach Abschluss zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20010157
Dokumentnummer
NOR40200561
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