§ 13 ZSV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2018

Branchenvereinbarung Zucker

§ 13.

Eine Branchenvereinbarung sowie jede diesbezügliche Abänderung ist der AMA durch das Zucker erzeugende Unternehmen unverzüglich nach Abschluss zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20010157

Dokumentnummer

NOR40200561

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