§ 13 ZSRV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Such- und Rettungsübungen

§ 13

§ 13. Zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes bei Flugnotfällen hat die Austro Control GmbH in Zusammenarbeit mit den am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen (§ 7 und 8) die im Interesse eines wirksamen Such- und Rettungsdienstes erforderlich erscheinenden Such- und Rettungsübungen durchzuführen. Diese Übungen sind längstens alle fünf Jahre durchzuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)