Such- und Rettungsübungen
§ 13
§ 13. Zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes bei Flugnotfällen hat die Austro Control GmbH in Zusammenarbeit mit den am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen (§ 7 und 8) die im Interesse eines wirksamen Such- und Rettungsdienstes erforderlich erscheinenden Such- und Rettungsübungen durchzuführen. Diese Übungen sind längstens alle fünf Jahre durchzuführen.
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