Zu Art. 857 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO
§ 13.
Die Zollbehörden können die Sicherheitsleistung in Form der Verpfändung von Sparurkunden von Kreditinstituten mit Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet zulassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)