Eingeschränkter Grenzübertritt
§ 13.
(1) Die Finanzlandesdirektion kann für Zeiten geringen Verkehrs die Verbringung von Waren über die Zollgrenze auf Zollstraßen im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 3 untersagen oder dort nur den Grenzübertritt mit Waren zulassen, die von der Stellungspflicht ausgenommen sind, wenn den Bedürfnissen des grenzüberschreitenden Verkehrs über nahegelegene andere Zollstraßen oder Nebenwege ausreichend Rechnung getragen ist.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Anschlag an der betreffenden Zollstraße und beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich die Zollstraße befindet, kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051732
alte Dokumentnummer
N3199222249J
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