§ 13 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Eingeschränkter Grenzübertritt

§ 13.

(1) Die Finanzlandesdirektion kann für Zeiten geringen Verkehrs die Verbringung von Waren über die Zollgrenze auf Zollstraßen im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 3 untersagen oder dort nur den Grenzübertritt mit Waren zulassen, die von der Stellungspflicht ausgenommen sind, wenn den Bedürfnissen des grenzüberschreitenden Verkehrs über nahegelegene andere Zollstraßen oder Nebenwege ausreichend Rechnung getragen ist.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Anschlag an der betreffenden Zollstraße und beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich die Zollstraße befindet, kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051732

alte Dokumentnummer

N3199222249J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)