§ 13 ZMODV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Zuckererzeugung

§ 13.

(1) Das Zucker erzeugende Unternehmen hat der AMA

  1. 1. die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres, und
  2. 2. die endgültige Zuckererzeugung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres schriftlich anzuzeigen.

(2) Anzeigen nach Abs. 1 sind getrennt nach Herstellungsbetrieben und zusammengefasst je Zucker erzeugendes Unternehmen, unter Verwendung der durch die AMA vorgesehenen Vordrucke zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

20005880

Dokumentnummer

NOR40100002

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