Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden, Befugnisse und Pflichten des Leiters des Grundlehrganges und der Vortragenden sowie Pflichtverletzungen
§ 13.
(1) Die Teilnahme am Grundlehrgang und alle Verrichtungen, die der Erfüllung der dem Zivildienstleistenden nach den Bestimmungen dieser Verordnung obliegenden Aufgaben dienen, sind Dienstpflichten des Zivildienstleistenden im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes.
(2) Die Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden sowie die Folgen von Pflichtverletzungen sind nach den für die übrige Zeit des ordentlichen Zivildienstes anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes zu beurteilen. Das gleiche gilt für die Aufgaben, die Befugnisse sowie allfällige Pflichtverletzungen des Leiters des Grundlehrganges und der Vortragenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10005666
Dokumentnummer
NOR12062280
alte Dokumentnummer
N4198910021H
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