§ 13 Zivildienstleistende - Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden, Befugnisse und Pflichten des Leiters des Grundlehrganges und der Vortragenden sowie Pflichtverletzungen

§ 13.

(1) Die Teilnahme am Grundlehrgang und alle Verrichtungen, die der Erfüllung der dem Zivildienstleistenden nach den Bestimmungen dieser Verordnung obliegenden Aufgaben dienen, sind Dienstpflichten des Zivildienstleistenden im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes.

(2) Die Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden sowie die Folgen von Pflichtverletzungen sind nach den für die übrige Zeit des ordentlichen Zivildienstes anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes zu beurteilen. Das gleiche gilt für die Aufgaben, die Befugnisse sowie allfällige Pflichtverletzungen des Leiters des Grundlehrganges und der Vortragenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10005666

Dokumentnummer

NOR12062280

alte Dokumentnummer

N4198910021H

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