§ 13. Vorsorge für die Zoll- und Paßabfertigung.
(1) Die für die Zoll- und Paßabfertigung erforderlichen Anlagen sind derart betriebsbereit zu halten, daß die Abfertigung rasch und reibungslos durchgeführt werden kann.
(2) Der Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, daß die für die Zoll- und Paßabfertigung vorgesehenen Dienststellen vom Abflug und von der Ankunft von Luftfahrzeugen verständigt werden, in denen der Zoll- oder Paßabfertigung unterliegende Personen beziehungsweise Waren befördert werden. Die für die Zoll- und Paßabfertigung vorgesehenen Dienststellen sind so rechtzeitig zu verständigen, daß deren Organe beim Abflug und bei der Ankunft der Luftfahrzeuge anwesend sein können.
Schlagworte
Zollabfertigung
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146889
alte Dokumentnummer
N9196250430J
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