§ 13 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

§ 13

(1) § 13.Der Bundesminister für Inneres hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

  1. 1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,

    (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 15)

  1. 2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen, soweit nicht Abs. 5 Anwendung findet.

(5) Erfolgte die Befreiung auf Grund einer im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten beruflichen Tätigkeit, so ist der Bescheid, mit dem die Freistellung verfügt wird, auch dem Dienstgeber zuzustellen. In diesem Fall obliegt die Mitteilungspflicht nach Abs. 4 dem Dienstgeber.

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