Versagung der Eintragung
§ 13
(1) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 12 Abs. 1 und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.
(2) Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dessen Bereich die Anmeldung in die Zahnärzteliste gemäß § 12 Abs. 1 eingebracht wurde.
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