§ 13 ZaDiG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Österreichische Zahlungsinstitute in Mitgliedstaaten

§ 13.

(1) Jedes Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:

  1. 1. den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist;
  2. 2. einen Geschäftsplan, in dem die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste sowie die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
  3. 3. eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die in der Zweigstelle angewendet werden soll, um die Anforderungen des FM-GwG und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen;
  4. 4. die Firma und die Anschrift des Zahlungsinstitutes;
  5. 5. die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle und den Nachweis, dass sie zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 9 und 10) und fachlich geeignet (§ 7 Abs. 1 Z 11) sind.

(2) Die FMA hat die gemäß Abs. 1 erhaltenen Angaben zu prüfen. Hat die FMA Zweifel über die Richtigkeit der Angaben, so kann sie weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben ergreifen und insbesondere weitere Angaben verlangen. Im Zuge der Prüfung der Angaben hat die FMA bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Stellungnahmen bezüglich der Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter der Zweigstelle gemäß Abs. 1 Z 5 und der Eignung der internen Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 3 einzuholen und zu berücksichtigen. Für den Fall, dass aus den im Rahmen der gemäß Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen hervorgeht, dass der Geschäftsleiter der Zweigstelle zuvor in einem anderen Mitgliedstaat tätig war, hat die FMA die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zu konsultieren. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates sind über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.

(3) Sofern die FMA keinen Grund hat, die Angemessenheit der Organisationsstrukturen und die Finanzlage des Zahlungsinstitutes sowie die Eignung der internen Kontrollmechanismen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter der Zweigstelle anzuzweifeln, hat sie

  1. 1. die Angaben gemäß Abs. 1 innerhalb von einem Monat nach Einlangen aller Angaben der gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln;
  2. 2. dem Zahlungsinstitut gegenüber darüber binnen der Frist gemäß Z 1 bescheidmäßig abzusprechen und
  3. 3. die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 betreffend den Aufnahmemitgliedstaat, die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste, die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle und die Anschrift der Zweigstelle in das Zahlungsinstitutsregister einzutragen.

(4) Die FMA hat die Errichtung der Zweigstelle binnen einem Monat nach Einlangen aller Angaben mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht zweifelsfrei erfüllt sind.

(5) Nach Einlangen einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder bei deren Nichtäußerung spätestens einen Monat nach Erhalt der Unterlagen vom Zahlungsinstitut durch die FMA, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.

(6) Zahlungsinstitute, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Wege der Dienstleistungsfreiheit erstmals Zahlungsdienste erbringen oder die Arten ihrer dort angebotenen Zahlungsdienste ändern möchten, haben dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:

  1. 1. den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit auszuüben beabsichtigen;
  2. 2. die in Abs. 1 Z 2 genannten Angaben über die Art der beabsichtigten Geschäfte.

(7) Die FMA hat die Anzeige gemäß Abs. 6 innerhalb eines Monats nach Erhalt an die gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiterzuleiten. Nach Ablauf eines Monats, nachdem die FMA die Anzeige gemäß Abs. 6 erhalten hat, kann das Zahlungsinstitut im Aufnahmemitgliedstaat die betreffenden Zahlungsdienste im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbringen.

(8) Das Zahlungsinstitut hat der FMA jede Änderung der nach Abs. 1 oder 6 übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die FMA hat diese Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich weiterzuleiten.

1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40190021

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