§ 13 Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1988

7. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen Sonderbestimmung für die Durchführung der Vorprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten

§ 13.

Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, seine Kenntnisse allenfalls schriftlich nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009669

Dokumentnummer

NOR12122417

alte Dokumentnummer

N7198816873J

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