§ 13
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 10 Abs. 1 lit. a und b die Bundesregierung, sonst der Bundesminister für Inneres, im Falle des § 10 Abs. 1 lit. d jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)