§ 13 Vieh-Meldeverordnung 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Aufzeichnungspflichten

§ 13.

Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach den §§ 8 bis 12 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20010562

Dokumentnummer

NOR40212475

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)