§ 13 Vieh-Meldeverordnung 2014

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2014

Aufzeichnungspflichten

§ 13.

Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach den §§ 8 bis 12 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20008953

Dokumentnummer

NOR40165010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)