§ 13 VEVO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Bewilligungspflichtige Einfuhr

§ 13.

(1) Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß § 12 vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß § 14 eingeführt werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:

  1. 1. Tiere, Waren und Gegenstände für die in einem Rechtsakt der Union die Bewilligungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist,
  2. 2. Erreger von Tierkrankheiten oder erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel.
  3. 3. Untersuchungsmaterial das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann;
  4. 4. infizierte Tiere für wissenschaftliche Untersuchungen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219874

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)