vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 VetGIV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

Radioaktive Veterinärarzneispezialitäten, Generatoren, Kits oder Vorstufen radioaktiver Arzneispezialitäten

§ 13.

Bei radioaktiven Veterinärarzneispezialitäten, Generatoren, Kits oder Vorstufen radioaktiver Veterinärarzneispezialitäten hat die Gebrauchsinformation zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung geeignete Vorsichtsmaßnahmen, die die Anwenderin bzw. der Anwender während der Zubereitung und Verabreichung des Erzeugnisses zu ergreifen haben, sowie besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Entsorgung des Transportbehälters und seines nicht verwendeten Inhalts, zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012823

Dokumentnummer

NOR40268154

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)