§ 13 Verordnung - BMF-BGBl II 1997/430

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1997

Bezugszeitraum: 1. 1. 1997 - 31. 12. 2000 (vgl. § 14)

IV. Gewinnerhöhende und gewinnmindernde Beträge

§ 13.

(1) Die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 oder der §§ 8 bis 12 sich ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse, um Gewinne aus gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern, sowie um die Hälfte der Gewinne aus gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern soweit sie aus mit Körperschaftsteuer vorbelasteten Ausschüttungen stammen, zu erhöhen, und um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die nicht unter § 5 Abs. 2 oder § 12 fallenden Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Steuerpflichtigen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern.

(2) Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 und gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für jede Person mit 9 000 S jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dann sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft gemachten) Höhe zu berücksichtigen.

Schlagworte

Geldleistung, BGBl. Nr. 148/1955

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005065

Dokumentnummer

NOR12055849

alte Dokumentnummer

N3199711708I

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