§ 13 Verordnung betreffend Dienstausweise

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Dienstausweise, die vor diesem Zeitpunkt, jedoch frühestens am 1. Jänner 2005 ausgestellt worden sind und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zu dem auf der Vorderseite des Dienstausweises ausgewiesenen Gültigkeitsdatum.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Dienstkarten und Dienstausweise vom 20. April 1999, BGBl. II Nr. 120/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20004531

Dokumentnummer

NOR40073917

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