§ 13.
(1) Bei Plänen, die als Behelfe gemäß § 47 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, verfaßt werden, sind die §§ 10 bis 12 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Pläne gemäß Abs. 1 haben außer den im § 10 genannten Angaben zu enthalten:
- 1. Das nach Katastralgemeinden angelegte arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des neuen Standes (agrarisches Grundstücksverzeichnis) mit den dem Grundstücksverzeichnis (§ 9 Abs. 3 VermG) entsprechenden Angaben mit Hinweisen auf die Gegenüberstellung (§ 10 Abs. 1 Z 2), wenn in dieser die Nummern der Grundstücke des neuen Standes nicht in arithmetischer Reihenfolge aufscheinen oder wenn beabsichtigt ist, alle Grundstücke einer Katastralgemeinde neu zu numerieren. Im letzteren Fall ist bei Grundstücken, die nur neu numeriert werden sollen, die vorläufig festgesetzte Grundstücksnummer unter Beifügung der bisherigen anzugeben.
- 2. Eine Kopie der Katastralmappe oder ein arithmetisches Verzeichnis über die unverändert gebliebenen Grundstücke mit den eingetragenen vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, wenn beabsichtigt ist, alle Grundstücke einer Katastralgemeinde neu zu numerieren.
- 3. Je eine Übersicht der von einer Zusammenlegung betroffenen Grundstücke mit dem Stand vor und nach dem Verfahren.
- 4. Ein Verzeichnis der Nummern der Grenzpunkte, durch die der Verlauf einer Katastralgemeindegrenze entlang von beiderseits derselben liegenden Abfindungsgrundstücken neu festgelegt werden soll, wenn während eines Verfahrens in Angelegenheiten der Bodenreform eine Änderung von Katastralgemeinden gemäß § 7 Abs. 2 VermG angeordnet werden soll. Hiebei sind die Grenzpunkte entsprechend ihrer Reihenfolge in der Natur einzutragen. Der Verlauf der Grenze zwischen den Grenzpunkten ist anzugeben und zutreffendenfalls ein Hinweis auf noch nicht abgeschlossene Verfahren zur Änderung von Ortsgemeindegrenzen anzubringen.
- 5. Eine Abschrift der Darstellung des Verfahrensganges und der für die Neuordnung wesentlichen vermessungstechnischen Verhältnisse.
(3) In der zeichnerischen Darstellung gemäß § 11 Abs. 1, in welcher die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes besonders ersichtlich zu machen ist, können die dem neuen Stand entsprechenden Angaben entfallen. In einem solchen Fall haben in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 11 Abs. 2, die im Maßstab der Katastralmappe angelegt werden kann, die ungültig werdenden Angaben des bisherigen Standes zu entfallen; die dem neuen Stand entsprechenden Angaben sind in schwarzer Farbe darzustellen.
(4) Die Angaben der Maßzahlen einschließlich der gemessenen Sperrmaße (fortlaufend gemessene Maße, Normalbreiten) kann in der zeichnerischen Darstellung entfallen, wenn Aufschreibungen, aus der diese Daten übernommen werden können, dem Plan angeschlossen sind.
(5) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 6 finden keine Anwendung.
Schlagworte
BGBl. Nr. 103/1951
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Gesetzesnummer
10012318
Dokumentnummer
NOR12154619
alte Dokumentnummer
N9199421839L
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