Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 13.
(1) Die Datenaufzeichnung der Meßwerte gemäß § 11 Abs. 2 hat durch automatisch registrierende Emissionsmeßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90 vH zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Aufzeichnungen haben der ÖNORM M 9412 oder einer gleichwertigen ISO- oder EN-Norm zu entsprechen.
(2) Die Meßwerte gemäß § 11 Abs. 5 sind unter Angabe der Betriebsbedingungen während der Messungen aufzuzeichnen.
(3) Alle über den Normalbetrieb der Verbrennungsanlage hinausgehenden Ereignisse, wie zB der Ausfall der Zu- oder Abluftventilatoren oder eines Stützbrenners, sind in einem Betriebstagebuch festzuhalten.
(4) Die Aufzeichnungen gemäß den Abs. 1 und 2 und das Betriebstagebuch sind zum Zwecke der Einsichtnahme durch die Behörde und im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 16 mindestens sieben Jahre am Standort aufzubewahren und der Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Zuluftventilator
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10011148
Dokumentnummer
NOR12143113
alte Dokumentnummer
N8199912821Y
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