§ 13 Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 13.

(1) Die Datenaufzeichnung der Meßwerte gemäß § 11 Abs. 2 hat durch automatisch registrierende Emissionsmeßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90 vH zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Aufzeichnungen haben der ÖNORM M 9412 oder einer gleichwertigen ISO- oder EN-Norm zu entsprechen.

(2) Die Meßwerte gemäß § 11 Abs. 5 sind unter Angabe der Betriebsbedingungen während der Messungen aufzuzeichnen.

(3) Alle über den Normalbetrieb der Verbrennungsanlage hinausgehenden Ereignisse, wie zB der Ausfall der Zu- oder Abluftventilatoren oder eines Stützbrenners, sind in einem Betriebstagebuch festzuhalten.

(4) Die Aufzeichnungen gemäß den Abs. 1 und 2 und das Betriebstagebuch sind zum Zwecke der Einsichtnahme durch die Behörde und im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 16 mindestens sieben Jahre am Standort aufzubewahren und der Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Zuluftventilator

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143113

alte Dokumentnummer

N8199912821Y

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