§ 13 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2005

Bestandübertragung

§ 13.

(1) Der Bestand eines Unternehmens an Versicherungsverträgen, die auf Grund einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 abgeschlossen wurden (Versicherungsbestand), kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer in seiner Gesamtheit oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden.

(2) Ein inländisches Versicherungsunternehmen kann seinen Bestand auf ein anderes inländisches Versicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat übertragen. Der Bestand kann auch auf eine im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten übertragen werden, soweit in ihm nur Risken enthalten sind, die in dem Staat, in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, belegen sind. Die Belegenheit des Risikos richtet sich nach § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten kann ihren Bestand auf ein inländisches Versicherungsunternehmen, ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat oder eine andere inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067248

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