Bewilligung
§ 13.
(1) In dem Beschluß, mit dem die Vorschüsse bewilligt werden, ist
- 1. die Höhe des monatlichen Vorschusses und der Zeitraum zu bestimmen, für den die Vorschüsse gewährt werden,
- 2. der Zahlungsempfänger zu bezeichnen,
- 3. die Auszahlung der Vorschüsse durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verfügen,
- 4. dem Unterhaltsschuldner aufzutragen, die der gesetzlichen Regelung der Rückzahlung der Vorschüsse entsprechenden Zahlungen zu leisten,
- 5. dem Jugendwohlfahrtssträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes, ausgenommen in den Fällen der Vorschußgewährung nach § 4 Z 2 oder 3, aufzutragen, die bevorschußten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu überweisen,
- 6. dem Unterhaltsschuldner die Zahlung der Pauschalgebühr nach § 24 binnen 14 Tagen aufzutragen.
(2) Außerdem ist in dem Beschluß auf die Mitteilungspflicht nach § 21 und die Ersatzpflicht nach § 22 hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR12033657
alte Dokumentnummer
N2198511126X
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)