§ 13 UPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Pflichtverletzung

§ 13.

(1) Ein Unterrichtspraktikant, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, ist nachweislich vom Schulleiter, bei Pflichtverletzungen an Pädagogischen Hochschulen vom zuständigen Organ der Pädagogischen Hochschule zu ermahnen.

(2) Verletzt ein Unterrichtspraktikant trotz nachweislicher Ermahnung weiterhin seine Pflichten oder begeht er eine nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallende Pflichtverletzung, hat der Vorgesetzte (§ 26) beim Landesschulrat den Antrag auf Ausschließung vom Unterrichtspraktikum zu stellen. Im Falle der Gefährdung von Schülern ist der Unterrichtspraktikant vom Vorgesetzten unverzüglich von der Unterrichtserteilung am Praxisplatz zu suspendieren.

(3) Der Landesschulrat kann eine Ausschließung vom Unterrichtspraktikum nur bei Vorliegen schuldhafter Pflichtverletzungen, die einen Antrag gemäß Abs. 2 begründen, aussprechen. Wenn eine Gefährdung der Schüler nicht mehr gegeben ist, hat der Landesschulrat eine Suspendierung gemäß Abs. 2 aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10008640

Dokumentnummer

NOR40091616

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