Pflichtverletzung
§ 13.
(1) Ein Unterrichtspraktikant, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, ist nachweislich vom Schulleiter, bei Pflichtverletzungen an Pädagogischen Hochschulen vom zuständigen Organ der Pädagogischen Hochschule zu ermahnen.
(2) Verletzt ein Unterrichtspraktikant trotz nachweislicher Ermahnung weiterhin seine Pflichten oder begeht er eine nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallende Pflichtverletzung, hat der Vorgesetzte (§ 26) bei der Bildungsdirektion den Antrag auf Ausschließung vom Unterrichtspraktikum zu stellen. Im Falle der Gefährdung von Schülern ist der Unterrichtspraktikant vom Vorgesetzten unverzüglich von der Unterrichtserteilung am Praxisplatz zu suspendieren.
(3) Die Bildungsdirektion kann eine Ausschließung vom Unterrichtspraktikum nur bei Vorliegen schuldhafter Pflichtverletzungen, die einen Antrag gemäß Abs. 2 begründen, aussprechen. Wenn eine Gefährdung der Schüler nicht mehr gegeben ist, hat die Bildungsdirektion eine Suspendierung gemäß Abs. 2 aufzuheben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10008640
Dokumentnummer
NOR40197205
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