§ 13 Umlagenordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.1953

C. Einverleibungsgebühren.

§ 13.

(1) Anläßlich der Erlangung von Berechtigungen zum Betriebe von kammerzugehörigen Unternehmungen sind Einverleibungsgebühren einzuheben. Die Einverleibungsgebühren sind auch bei sogenannten Gewerbeerweiterungen zu entrichten. Die Beschlußfassung über die Höhe der Einverleibungsgebühr obliegt jeder Fachgruppe für ihren Bereich nach Maßgabe der von der Bundeskammer erlassenen Rahmenbestimmungen und der von der Landeskammer erstellten Rahmenordnung. Die Höhe der Einverleibungsgebühren kann für einzelne in der Fachgruppe vertretene Berechtigungen sowie für Stamm- und Filialberechtigungen verschieden hoch festgesetzt werden. Der Beschluß bedarf der Bestätigung der Landeskammer, die einen Teil der Einverleibungsgebühren für Zwecke der Wirtschaftsförderung im Einvernehmen mit der Bundeskammer bestimmt. Der bestätigte Beschluß ist von der Landeskammer im Wege der Bundeskammer dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zur Genehmigung vorzulegen. Die genehmigten Beschlüsse sind im „Archiv der Wirtschaft“ kundzumachen.

(2) Soweit keine Fachgruppen bestehen, gilt § 3, Abs. , sinngemäß.

(3) Die Einverleibungsgebühr ist von jedem Bewerber um eine in den fachlichen Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fallende Berechtigung durch die Fachgruppe (den Fachverband) einzuheben. Wenn die angestrebte Berechtigung versagt wird, ist die Einverleibungsgebühr abzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages rückzuerstatten, den die Bundeskammer allgemein festsetzt. Er darf in keinem Falle 20 S übersteigen. Der Nichtantritt einer erteilten Berechtigung begründet keinen Anspruch auf Rückforderung der Einverleibungsgebühr.

(4) Die Fachgruppen haben die von der Landeskammer im Einvernehmen mit der Bundeskammer bestimmten Anteile an den Eingängen an Einverleibungsgebühren dem Fachverband und der Landeskammer für Zwecke der Wirtschaftsförderung abzuführen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 56/1953

Schlagworte

Stammberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10006203

Dokumentnummer

NOR12068419

alte Dokumentnummer

N5194744940L

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