3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2004 in Kraft. Sie ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach diesem Zeitpunkt endet.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat die Entwicklung der Kosten nach den Bestimmungen dieser Verordnung in angemessenen Abständen zu überprüfen und im Fall einer maßgeblichen Veränderung der Kostenstrukturen und Kostenfaktoren eine Anpassung der im
2. Abschnitt angeführten Beträge für das folgende Kalenderjahr vorzunehmen.
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