§ 13 UBV

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.1999

Inkrafttreten

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt für die jeweilige Universität zu dem in § 87 Abs. 3 UOG 1993 genannten Zeitpunkt, frühestens aber am Tag nach ihrem Erscheinen im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Die Verordnung tritt für die jeweilige Universität der Künste zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie gemäß § 75 Abs. 2 KUOG die für sie bis dahin gültig gewesenen Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes bzw. des Akademie-Organisationsgesetzes nicht mehr anzuwenden haben, frühestens aber am Tag nach ihrem Erscheinen im Bundesgesetzblatt.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20000213

Dokumentnummer

NOR40001730

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