Verordnungen des Bundesministers
§ 13.
(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, soweit dies zur Umsetzung und Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft notwendig und zulässig ist, durch Verordnung Folgendes festlegen:
- 1. nähere Bestimmungen und Ausnahmen für bestimmte Arten von tierischen Nebenprodukten und Materialien über deren Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Beseitigung und Entsorgung oder Verarbeitung, über das In-Verkehr-Bringen und über die Verwendung der Erzeugnisse sowie über Art, Form und Inhalt der betrieblichen Aufzeichnungen;
- 2. nähere Bestimmungen über die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes vorzunehmenden Zulassungsverfahren und behördlichen Maßnahmen sowie Art und Häufigkeit von Kontrollen unter Berücksichtigung der Betriebsgröße, der Art der verwendeten Nebenprodukte oder der hergestellten Erzeugnisse;
- 3. ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder zur Anwendung von mit dieser EG-Verordnung im Zusammenhang stehenden, direkt anwendbaren Rechtsvorschriften der EG;
- 4. nähere Bestimmungen über die Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung und das In-Verkehr-Bringen von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfasst sind;
- 5. Durchführungsbestimmungen betreffend das kontrollierte vorübergehende Vergraben von tierischen Nebenprodukten oder Materialien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu beseitigen sind, zum Zwecke der Herstellung biologisch-dynamischer Präparate nach der Verordnung (EG) Nr. 2092/91.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung festlegen, welche von jenen, direkt anwendbaren Rechtsvorschriften der EG, die - wären sie österreichisches Recht - auf Grund des Kompetenztatbestandes “Veterinärwesen" des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG erlassen werden könnten, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen sind.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind, sofern Abfälle nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, sowie Betriebe und Einrichtungen, die nach dem Tiermehlgesetz, dem Futtermittelgesetz 1999 oder dem Wasserrechtsgesetz 1959 zu genehmigen beziehungsweise zuzulassen sind oder Produkte nach dem Futtermittelgesetz 1999 oder dem Düngemittelgesetz 1994 in Verkehr bringen, betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)