§ 13 TKGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 14.7.2025

3. Abschnitt

Gebühren im Flugfunk, Schiffsfunk und Amateurfunk Bordfunkstellen auf Luftfahrzeugen

§ 13.

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Luftfahrzeugfunkstelle), einschließlich Handfunkgeräte im Flugfunkdienst (Zusatz-Notfunkgeräte) mit einer Strahlungsleistung von maximal 5 Watt, die entweder an Bord von Luftfahrzeugen oder auf Flugplätzen durch Inhaber von Flugfunkzeugnissen betrieben werden, beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren, abhängig von der Luftfahrzeugkategorie gemäß Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 (ZLLV 2010), BGBl II Nr. 143/2010 in der Fassung BGBl II Nr.383/2020, Anlage B:

  1. 1. Ziffer: 1, 7, 8 und alle anderen 400 Euro,
  2. 2. Ziffer: 2, 3 und unbemannte Luftfahrzeuge 800 Euro,
  3. 3. Ziffer: 4, 5 und 6 1000 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20012770

Dokumentnummer

NOR40266855

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