Zusatzprüfung
§ 13.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Tischler, Tischlerei, Binder, Fassbinder/Fassbinderin, Bootbauer, Drechsler, Drechsler/Drechslerin, Fertigteilhausbau, Holz- und Sägetechniker, Holz- und Sägetechnik, Leichtflugzeugbauer, Modellbauer, Wagner, Zimmerer und Zimmerei kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischlereitechnik mit Ausbildungsschwerpunkt Produktion oder mit Ausbildungsschwerpunkt Planung abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Gegenstände Projektarbeit und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10, 11 und 12 sinngemäß.
Schlagworte
Holztechnik
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20006345
Dokumentnummer
NOR40107162
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