§ 13 TH-GewV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Aufzeichnungen

§ 13.

(1) Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einer Tierpension untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. 1. Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter,
  2. 2. bei Hunden und Katzen die Chipnummer,
  3. 3. Einlieferungsdatum, Name und Wohnanschrift des Tierhalters und des Überbringers,
  4. 4. Datum der Abholung und Wohnanschrift des Abholers.

(2) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Abgabe oder dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20003832

Dokumentnummer

NOR40060493

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