§ 13 Taragesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.1955

§ 13. Zollbehandlung der Umschließungen und Verpackungsmittel.

(1) Umschließungen von zollfreien und von stück- oder längenzollpflichtigen Waren sowie Umschließungen von gewichtszollpflichtigen Waren, die nicht zum Verzollungsgewicht gehören, sind zollfrei; im übrigen sind die Umschließungen wie die Waren zu verzollen, die sie enthalten oder für die sie als Einlagen, Schautafeln und dergleichen dienen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nur, sofern nicht in diesem Bundesgesetz oder im Zolltarif etwas anderes vorgesehen ist.

(3) Die im § 2 Abs. 3 genannten Verpackungsmittel sind zollfrei, wenn sie dem Schutz von in Fahrzeugen oder Behältern lose verladenen Waren oder dem Schutz der äußeren Umschließung verpackter Waren dienen. Sie unterliegen aber dem Zollsatz der Ware, wenn diese nach dem Gewicht zu verzollen ist und das Verzollungsgewicht nicht ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann.

(4) Andere Verpackungsmittel, zum Beispiel Bretter, Ketten, die nur zur Verstauung oder Befestigung der Waren in Fahrzeugen oder Behältern dienen, und Verpackungsmittel, wie Decken, Matratzen, die nur zum Bedecken der verladenen Waren und zur Bekleidung der Böden oder Wände der Fahrzeuge und Behälter oder zur Trennung verschiedener Teile einer Ladung dienen und nicht mit der Ware zu Packstücken vereinigt sind, werden nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit behandelt, sofern sie als Verpackungsmittel weiter verwendbar sind. Trifft dies nicht zu, sind sie zollfrei.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 finden auf Verpackungsmittel, deren Kosten einen Teil des Zollwertes einer wertzollpflichtigen Ware bilden, keine Anwendung.

(6) Umschließungen sind, abweichend von der Regelung des Abs. 1, nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit zu verzollen, wenn ihre Verwendung zu dem Zweck erfolgt, den auf sie als Ware entfallenden Zoll zu umgehen. Ist in einem solchen Falle die Trennung der Umschließung von der Ware nicht durchführbar, so unterliegen Ware und Umschließung als Ganzes dem höheren Zollsatz.

(7) Besteht die Gefahr, daß durch fortgesetzten Eingang von Umschließungen unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 eine inländische Erzeugung geschädigt wird, so kann das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau die Verzollung solcher Umschließungen nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit anordnen.

Schlagworte

stückzollpflichtig

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10003848

Dokumentnummer

NOR12042740

alte Dokumentnummer

N3195519192R

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