§ 13 TabStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

4. Steueraussetzungsverfahren

Begriff

§ 13.

(1) Die Tabaksteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Tabakwaren, die

  1. 1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder
  2. 2. nach §§ 17, 18 und 23 befördert werden.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Tabakwarenlager, soweit für diese eine Bewilligung nach § 14 oder § 16 erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12053458

alte Dokumentnummer

N3199423637L

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