§ 13 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Anwendung der Vorschriften des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958

§ 13

Die §§ 8, 9 Abs. 1, 11, 12, 17 Abs. 2 und 22 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 21a AlVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe nach § 21a Abs. 4 AlVG den monatlichen Anspruch auf Sonderunterstützung nicht übersteigen darf, wobei Sonderzahlungen davon nicht berührt werden.

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