§ 13 Studienordnung für die Studienrichtung Gesteinshüttenwesen

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13.

(1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Die in den Studienjahren 1968/69 und 1970/71 inskribierten Lehrveranstaltungen bedürfen keiner weiteren Ergänzung.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009336

Dokumentnummer

NOR12119168

alte Dokumentnummer

N7197131040L

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