Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13.
(1) § 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 86/1993 treten mit 1. März 1993 in Kraft.
(2) Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des unter Berücksichtigung dieser Studienordnung neu zu erlassenden Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach den (Anm.: Richtig: dem) vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.
(3) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 1 haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des Semesters, das auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgt, diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden die in der Studienrichtung Bergwesen zurückgelegten Studien in die Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009332
Dokumentnummer
NOR12119142
alte Dokumentnummer
N7197131014L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
