§ 13 Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1997

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13.

(1) § 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 86/1993 treten mit 1. März 1993 in Kraft.

(2) § 3, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 4 und § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.

(3) Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des unter Berücksichtigung dieser Studienordnung neu zu erlassenden Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach den (Anm.: Richtig: dem) vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.

(4) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 3 haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des Semesters, das auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgt, diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden die in der Studienrichtung Bergwesen zurückgelegten Studien in die Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009332

Dokumentnummer

NOR12126633

alte Dokumentnummer

N7199710528I

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