§ 13 Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.

Inkrafttreten

§ 13.

(1) § 1, § 4, § 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8a, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 und § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 87/1994 treten mit 1. März 1994 in Kraft.

(2) Ordentliche Hörer, die ihr Studium von dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009696

Dokumentnummer

NOR12125350

alte Dokumentnummer

N7199433123J

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