Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Zweite Diplomprüfung
§ 13.
(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Theoretische Informatik (§ 9 Abs. 3 lit. a Z 1);
- b) Praktische Informatik (§ 9 Abs. 3 lit. a Z 2);
- c) Analysis (§ 9 Abs. 3 lit. b);
- d) Algebra (§ 9 Abs. 3 lit. b);
- e) Angewandte Mathematik (§ 9 Abs. 3 lit. b);
- f) das gemäß § 9 Abs. 3 lit. c gewählte Fach (Anwendungsfach).
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei Teilen besteht. Der erste Teil besteht aus schriftlichen (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG) Teilprüfungen vor Einzelprüfern aus den Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 lit. a, b und f sowie einer schriftlichen (§ 23 Abs. 1 lit. b oder c AHStG) Teilprüfung vor einem Einzelprüfer aus Analysis, Algebra und Angewandter Mathematik (Abs. 1 lit. a bis c). Der zweite Teil ist eine mündliche (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat aus allen im Abs. 1 genannten Prüfungsfächern.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009656
Dokumentnummer
NOR12122394
alte Dokumentnummer
N7198816800J
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