zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991 Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Diplomarbeit
§ 13.
(1) Der ordentliche Hörer ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit im Rahmen der Diplomprüfungsfächer gemäß § 9 Abs. 3 lit. a und b vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters vergeben werden. Voraussetzung ist die vollständige positive Ablegung der ersten Diplomprüfung.
(3) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer (§ 25 Abs. 1 AHStG) im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafür sprechen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025
Gesetzesnummer
10009586
Dokumentnummer
NOR12121520
alte Dokumentnummer
N7198520139J
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